AGB´s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Inhaltsverzeichnis

§1) Allgemeines

§2) Vertragsschluss

§3) Erstellung der Werke

§4) Rechtseinräumung durch den/die Auftraggeber/in, Haftungsfreistellung

§5) Mitwirkungspflicht des Auftraggebers/Auftraggeberin

§6) Bearbeitung und Bereitstellung der Werke

§7) Abnahme

§8) Zahlungsmöglichkeiten

§9) Rechtseinräumung durch den/die Fotografen/Fotografin. Urheberrecht und Nutzungsrechte

§10) Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung

§11) Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz

§12) Widerrufsrecht

§13) Vertragliches Rücktrittsrecht (Stornierungen)

§14) Mängelhaftung

§15) Haftung

§16) Kündigung des Vertrages

§17) Gutscheine

§18) Veröffentlichungsfreigabe

§19) Datenschutz

§20) Anwendbares Recht, Gerichtsstand

§21) Alternative Streitbeilegung

§22) Schlussbestimmungen

§ 1) Allgemeines

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) der Firma Foto & Video Bisdorf (nachfolgend “Fotograf/in”), gelten für alle Verträge, die Verbraucher oder Kaufleute (nachfolgend Auftraggeber/in) mit dem/der Fotografen/in hinsichtlich der von ihm/ihr auf der eigenen Website beschriebenen Leistungen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Fax, E-Mail, Brief) durch individuelle Kommunikation abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des/der Auftraggeber/in widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Dieses gilt für alle nachfolgenden Aufträge, ohne dass eine nochmalige ausdrückliche Einbeziehung dieser AGB erforderlich ist.

b) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

c) Kaufleute im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

d) Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Buchung eines Fotoshootings oder einer anderen Dienstleistung. Sollten bestimmte Rabatt- oder Aktionsangebote beworben werden, sind diese zeitlich oder mengenmäßig begrenzt.

e) Der/Die Fotograf/in ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen oder Teilen hiervon im eigenen Namen Subunternehmer hinzuzuziehen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Zustimmung des/der Auftraggeber/in bedarf. Die Haftung des/der Fotografen/Fotografin für die Leistungen bleibt unberührt.

§ 2) Vertragsschluss

a) Der/Die Auftraggeber/in kann über ein ggf. von dem/der Fotografen/Fotografin online bereitgestelltes Kontaktformular, in Textform (z. B. per E-Mail), oder telefonisch eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an den/die Fotografen/Fotografin richten.

b) Der/Die Fotograf/in lässt dem/die Auftraggeber/in auf dessen/deren Anfrage hin in Textform (z. B. per E-Mail) ein verbindliches Angebot zur Erbringung der von dem/der Auftraggeber/in angefragten Leistung(en) zukommen. Dieses Angebot kann der/die Auftraggeber/in durch eine gegenüber dem/der Fotografen/in abzugebende Annahmeerklärung in Textform (z. B. per E-Mail) innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab Zugang des Angebots annehmen, wobei für die Berechnung der Frist der Tag des Angebotszugangs nicht mitgerechnet wird. Fällt der letzte Tag der Frist zur Annahme des Angebots auf einen Samstag, Sonntag, oder einen am Sitz des/der Auftraggebers/Auftraggeberin staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Nimmt der/die Auftraggeber/in das Angebot des/der Fotografen/in innerhalb der vorgenannten Frist nicht an, so ist der/die Fotograf/in nicht mehr an sein/ihr Angebot gebunden.

c) Für den Fall, dass der/die Fotograf/in einen Kostenvoranschlag erstellt, ist zu beachten, dass es sich dabei um eine unverbindliche Kostenschätzung handelt, die aufgrund der Informationen und Wünsche des/der Auftraggebers/in erstellt wurde. Erst nach Ablauf des Fotoshootings oder der Dienstleistung kann der tatsächlich angefallene Aufwand bestimmt und berechnet werden.

d) Mit Annahme des Angebots akzeptiert der/die Auftraggeber/in die darin enthaltenen Konditionen und die Geltung dieser Geschäftsbedingungen. Der/Die Fotograf/in stellt im Voraus die AGB dem/der Auftraggeberin/:in zur Verfügung. Der/Die Auftraggeber/in hat die Möglichkeit, die AGB zu lesen und zu akzeptieren. Die Vertragspartner werden über alle als vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen bewahren und diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen mit der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber verwenden.

§ 3) Erstellung der Werke

„Lichtbildwerke, Lichtbilder und Filmwerke“ im Sinne dieser AGB sind alle von dem/der Fotografen/in hergestellten Produkte (nachfolgend „Werke“) gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (z. B. ausgedruckte Bilder, Negative, Daten, digitale Bilder und Alben, Fotobücher, Videos etc.).

a) Der/Die Fotograf/in erbringt Leistungen aus dem Bereich der Fotografie und Videografie. Vertragsgegenstand kann sowohl die Ablichtung von Sachen als auch die Ablichtung von Personen oder Erstellung anderer grafischer Werke (bewegt oder unbewegt) sein.

b) Die Werke werden je nach Vereinbarung zwischen den Parteien im Studio des/der Fotografen/in oder an einem anderen Ort erstellt.

c) Die technische Ausrüstung zur Erstellung der Werke wird von dem/der Fotografen/in bereitgestellt.

d) Der/Die Fotograf/in kann die vertraglich geregelten Leistungen persönlich oder durch qualifiziertes, ausgewähltes Personal erbringen. Der/Die Fotograf/in entscheidet, welches Personal zur Erfüllung der Leistung passend ist. Dabei kann sich der/die Fotograf/in auch der Leistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen, auch hier entscheidet der/die Fotograf/in selber, welcher Subunternehmer zur Leistungserfüllung geeignet ist. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat der/die Auftraggeber/in keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten Leistung. Die Haftung des/der Fotografen/Fotografin bleibt hiervon unberührt.

§ 4) Rechtseinräumung durch den/die Auftraggeber/in, Haftungsfreistellung

a) Der/Die Auftraggeber/in räumt dem/der Fotografen/in die für die Erstellung, Bearbeitung und Bereitstellung der Werke die erforderlichen Rechte zum Zweck der Vertragserfüllung ein und sichert zu, zu dieser Rechtseinräumung berechtigt zu sein. Dies umfasst insbesondere die für die Ablichtung von Sachen ggf. erforderlichen Nutzungsrechte sowie die für die Ablichtung von Personen erforderlichen Rechte (Recht am eigenen Bild). Der/Die Auftraggeber/in erklärt sich insbesondere damit einverstanden, dass der/die Fotograf/:in ihn/sie für den vereinbarten Vertragszweck fotografiert oder dreht. Soweit der/die Fotograf/in für den vereinbarten Vertragszweck auch andere Personen fotografieren oder aufnehmen soll, ist der/die Auftraggeber/in für die hierfür erforderlichen Einwilligungen der betroffenen Personen verantwortlich.

b) Der/Die Auftraggeber/in stellt den/die Fotografen/in von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte dem/der Fotografen/in gegenüber wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild oder anderer Rechte aufgrund der von dem/der Auftraggeber/in beauftragten Werke geltend machen. Der/Die Auftraggeber/in übernimmt hierbei die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung von dem/der Auftraggeber/in nicht zu vertreten ist. Beide Parteien sind verpflichtet, der jeweils anderen Partei im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind. Der Vergütungs-Anspruch des/der Fotografen/in bleibt hiervon unberührt.

c) Sofern der/die Auftraggeber/in Dateien von Werken oder Werke zur Ausführung eines Auftrages an den/die Fotograf/in überlässt (z. B. Druck auf ein T-Shirt, 3D-Glaswürfel, Schlüsselanhänger, Digitalisierungen, Drucken) wird der/die Fotograf/in diesbezüglich ein einfaches Nutzungsrecht an den Werken zum Zwecke der Herstellung der Produkte eingeräumt. Dies umfasst auch die Bearbeitung der Werke. Der/Die Auftraggeber/in erklärt, bei Übersendung der Werke der/die Urheber/in der Werke zu sein oder das uneingeschränkte Nutzungsrecht von Dritten erhalten hat. Sollten der/die Auftraggeber/in dies nicht sein, haften der/die Auftraggeber/in dem/der Fotografen/in gegenüber, dass der/die Auftraggeber/in die Werke uneingeschränkt im Rahmen der obigen Nutzungsrechte nutzen darf. Insoweit stellt der/die Auftraggeber/in den/die Fotograf/in von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

§ 5) Mitwirkungspflicht des/der Auftraggeber/in

a) Der/Die Auftraggeber/in ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er/sie vereinbarte Termine einzuhalten, ggf. für die Durchführung des Fototermins oder des Videodrehs erforderliche Einwilligungen und/oder Genehmigungen rechtzeitig einzuholen und dem/der Fotografen/in Zutritt zu den vereinbarten, nicht zu dem/der Fotografen/in gehörenden Räumlichkeiten zu verschaffen, soweit dies für die Vertragserfüllung des/der Auftraggeber/in erforderlich ist.

b) Bei umfangreicheren Aufnahmen bzw. Produktionen wird zuvor der Ablauf zwischen den beiden Parteien grob festgelegt. Hat der/die Auftraggeber/in bestimmte Wünsche, sind diese gegenüber dem/der Fotografen/in zu äußern.

c) Verletzt der/die Auftraggeber/in seine Mitwirkungspflicht, so ist der/die Fotograf/in berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er/sie die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der/die Fotograf/in berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Anspruch des/der Fotograf/in auf Ersatz der ihm/ihr durch die unterlassene Mitwirkung des/der Auftraggeber/in entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens bleibt hiervon unberührt.

§ 6) Bearbeitung und Bereitstellung der Werke

a) Die erstellten Werke werden im Anschluss an den Fototermin von dem/der Fotografen/in bearbeitet und dem/der Auftraggeber/in in digitaler Form bereitgestellt. Sofern die Parteien nichts anders vereinbart haben, schuldet der/die Fotograf/in lediglich die Bereitstellung einer von ihm/ihr getroffenen Auswahl der bearbeiteten Werke in einem bestimmten Dateiformat und in einer bestimmten Lichtbildwerkqualität (Auflösung) und nicht die Bereitstellung des gesamten Werkmaterials im ursprünglichen Bildformat. Dateiformat und Werkqualität der bereitzustellenden Werke ergeben sich aus dem Angebot des/der Fotografen/in. Die Auswahl für die bereitzustellenden Werke trifft der/die Fotograf/in nach eigenem billigem Ermessen. Je nach Vereinbarung werden die Werke dem/der Auftraggeber/in ausschließlich online über die Website des/der Fotografen/in, einem Drittanbieter oder zusätzlich auf einem körperlichen Datenträger (z. B. DVD oder USB-Stick) bereitgestellt.

b) Der/Die Fotograf/in kann sich zur Erfüllung vertraglich geregelter Leistungspflichten der Dienste Dritter bedienen. Soweit sich hieraus besondere Mitwirkungsobliegenheiten für den/die Auftraggeber/in ergeben, wird der/die Fotograf/in den/die Auftraggeber/in hierauf gesondert hinwiesen.

c) Wünscht der/die Auftraggeber/in nach Abschluss des Auftrages ein erweitertes Nutzungsrecht oder die Original-Dateien von den Werken zur weiteren Bearbeitung, ist der/die Fotograf/in zu informieren bzw. die Datei anzufragen. Für die Erweiterung fallen Nutzungsgebühren an, die je nach Umfang des Nutzungsrechtes zu berechnen sind.

d) Hat der/die Auftraggeber/in dem/der Fotografen/in keine ausdrücklichen Weisungen schriftlich hinsichtlich der Gestaltung der Werke gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.

e) Wünscht der/die Auftraggeber/in eine andere oder zusätzliche Bearbeitung oder Bereitstellung der Werke als vertraglich vereinbart, so hat er/sie die Mehrkosten zu tragen.

§ 7) Abnahme

a) Entwürfe der bearbeiteten Werke werden dem/der Auftraggeber/in über die Website des/der Fotografen/in oder einem Drittanbieter in digitaler Form zur Prüfung und Abnahme bereitgestellt. Der/Die Auftraggeber/in kann nach der Bereitstellung eines Entwurfes Änderungen bzw. Nachbesserungen verlangen, sofern diese nicht im krassen Gegensatz zu den ursprünglich vereinbarten Gestaltungsvorgaben stehen.

b) Werden keine begründeten Beanstandungen geltend gemacht, hat die Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber innerhalb einer Frist von 7 (sieben) Tagen ab Zugang des Entwurfes bei dem/der Auftraggeber/:in, zu erfolgen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der/die Auftraggeber/in den Entwurf innerhalb vorgenannter Frist nicht abnimmt, obwohl er/sie dazu verpflichtet ist. Handelt der/die Auftraggeber/in als Verbraucher/in, so gilt dies nur, wenn der/die Fotograf/in den/die Auftraggeber/in zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

c) Verlangt der/die Auftraggeber/in nach der Abnahme gemäß vorstehender Ziffer Änderungen von dem/der Fotografen/in, so kann der/die Fotograf/in ihm/ihr hierfür eine zusätzliche aufwandsbezogene Vergütung berechnen. Hierüber lässt der/die Fotograf/in dem/der Auftraggeber/in auf dessen/deren Anforderung ein konkretes Angebot zukommen. Die gesetzlichen Mängelrechte des/der Auftraggeber/in werden hierdurch nicht eingeschränkt.

§ 8) Rechtseinräumung durch den/die Fotograf/in – Urheberrecht und Nutzungsrechte

a) Dem/Der Fotografen/in steht das Urheberrecht an den Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu gem. § 2 Abs. 1 Ziffer 5 UrhG.

b) Die von dem/der Fotografen/in hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des/der Auftraggeber/in bestimmt.

c) Überträgt der/die Fotograf/in Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der/die Auftraggeber/in als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.

d) Die Nutzungsrechte gehen erst über, nach vollständiger Bezahlung aller dem/der Fotografen/in aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.

e) Der/Die Besteller/in eines Werkes i. S. von § 60 UrhG hat kein Recht das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. Paragraf § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

f) Bei der Verwertung der Werke kann der/die Fotograf/in verlangen als Urheber/in des Werkes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

g) Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf/in und dem/der Auftraggeber/in schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten:

g 1.) Die Bearbeitung von Werken des/der Fotografen/in (z. B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital;

g 2.) die Verbreitung von Werken des/der Fotografen/in im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des/der Auftraggeber/in bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern;

g 3.) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren.

g 4.) Der/Die Fotograf/in ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den/die Auftraggeber/in herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

g 5.) Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der/die Fotograf/in berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

h) Digitale Werke, die nur zur Ansicht durch den/die Fotografen/Fotografin gestellt werden und die der/die Auftraggeber/in nicht erwerben möchte, müssen nach Ablauf der 7-tägigen Frist gelöscht werden. Alternativ kann der Nutzungszeitraum gegen Zahlung einer entsprechenden Lizenzgebühr verlängert werden.

§ 9) Zahlungsmöglichkeiten

a) Grundsätzlich bietet der/die Fotograf/in die Zahlarten Vorkasse, Bar, EC-Karten-Zahlung und Rechnung an. Der/Die Fotograf/in behält sich bei jedem Auftrag vor, bestimmte Zahlarten nicht anzubieten und auf andere Zahlarten zu verweisen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach der von dem/der Fotografen/Fotografin erbrachten Leistung ohne Abzug zahlbar.

b) Bei Kauf auf Rechnung gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen, beginnend am Tag des Rechnungsdatums.

c) Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

d) Der/Die Auftraggeber/in ist damit einverstanden, dass Rechnungen und Gutschriften auch in elektronischer Form übermittelt werden.

§ 10) Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung

a) Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. MwSt. und zzgl. Verpackung und Versandkosten.

b) Für die Leistungen des/der Fotografen/in hat der/die Auftraggeber/in an den/die Fotografen/in eine Vergütung zu zahlen. Die Höhe der Vergütung sowie die Zahlungsmodalitäten werden dem/der Auftraggeber/in im Angebot oder der Preistafel des/der Fotografen/in mitgeteilt. Der/Die Fotograf/in ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Abschlagszahlung über
50 % der vereinbarten oder zu erwartenden Vergütung in Rechnung zu stellen. Im Übrigen ist der/die Fotograf/in berechtigt, dem/der Auftraggeber/in Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung zu stellen.

c) Kostenvoranschläge des/der Fotografen/in sind unverbindlich. An von ihm/ihr erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der/die Fotograf/in sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrages sind diese unverzüglich an den/die Fotografen/in zurückzugeben.

d) Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) sind von dem/der Auftraggeber/in zu tragen. Wünscht der/die Auftraggeber/:in, dass der/die Fotograf/in ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des/der Fotografen/in, soweit nichts anderes vereinbart ist.

f) Wünscht der/die Auftraggeber/in während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er/sie die Mehrkosten zu tragen.

g) Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem/der Fotografen/in aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen, bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des/der Fotografen/in und eine Nutzung der Werke ist untersagt.

h) Der/Die Fotograf/in ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese von dem/der Auftraggeber/in abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem/der Fotografen/in erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

i) Soweit der/die Auftraggeber/in Leistungen des/der Fotografen/in in größerem Umfang als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgesehen nutzt, sodass die vereinbarte Vergütung in auffälligem Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung der Leistungen steht, ist der/die Auftraggeber/in auf Verlangen verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, die eine nach den Umständen angemessene Vergütung des/der Fotografen/in gewährt.

§ 11) Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz – Änderung oder Ausfall des Fototermins

a) Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem/der Fotografen/in ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.

b) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der/die Fotograf/in oder dessen/deren Personal nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des/der Fotografen/in, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der/die Fotograf/in auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der/die Auftraggeber/in nachweist, dass dem/der Fotografen/in kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der/die Auftraggeber/in die Verzögerung zu vertreten, so kann der/die Fotograf/in auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.

c. 1) Unterbleibt bei einer Werkveröffentlichung durch den/die Auftraggeber/in die Benennung des Werkautors, so hat der/die Fotograf/in einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgeltes zu zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Werk und Einzelfall.

c. 2) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den/die Auftraggeber/in hat dieser/diese einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, das Doppelte des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Werk und Einzelfall.

c. 3) Erscheint der/die Auftraggeber/in nicht zum vereinbarten Fototermin oder kann der Auftrag nicht ausgeführt werden, ohne dass dem/der Fotografen/in in hierfür ein Verschulden trifft, so hat der/die Auftraggeber/in dem/der Fotografen/in 100 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen.

c. 4) Dem/Der Fotografen/in bleibt zu c. 1) – c. 3) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem/Der Auftraggeber/in bleibt zu c. 1) – c. 3) der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

d) Wird das Fotoshooting durch den/die Auftraggeber/in, gleich aus welchem Grund, abgebrochen, ist das vollständige Honorar (Fotoshooting-Gebühr und Nutzungsgebühr für die erstellten Werke) fällig. Konnten keine Werke angefertigt werden, ist nur die Fotoshooting-Gebühr fällig.

e) Sind Leistungen des/der Fotograf/in teilweise oder insgesamt aufgrund der seitens des/der Auftraggeber/in beigebrachten Werken nicht verwertbar, bleibt der Anspruch des/der Fotografen/Fotografin auf Vergütung unberührt.

f. 1) Der/Die Fotograf/in behält sich vor, Zeit, Ort oder die Person des/der Fotografen/in zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des/der Fotografen/in für den/die Auftraggeber/in zumutbar ist. Zumutbar sind nur unerhebliche Leistungsänderungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und nicht von dem/der Auftraggeber/in wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden. Der/Die Fotograf/in wird den/die Auftraggeber/in im Falle einer Änderung von Zeit, Ort oder der Person des/der Fotografen/in rechtzeitig hierüber informieren.

f. 2) Bei einer erheblichen Leistungsänderung kann der/die Auftraggeber/in kostenlos vom Vertrag zurücktreten.

f. 3) Die Rechte gemäß vorstehender Ziffer hat der/die Auftraggeber/in unverzüglich nach der Information des/der Fotografen/in über die Leistungsänderung diesem/dieser gegenüber geltend zu machen.

f. 4) Der/Die Fotograf/in ist berechtigt, den Fototermin aus wichtigen Gründen, wie etwa höherer Gewalt oder Erkrankung kurzfristig gegen volle Erstattung einer ggf. bereits gezahlten Vergütung abzusagen. Der/Die Auftraggeber/in verzichtet auf Schadensersatzforderungen und wird sich bei Ausfall des Fototermins um einen Ersatztermin bemühen.

f. 5) Unwesentliche Änderungen im Fotoshooting-Ablauf oder eine zumutbare Verlegung des Fotoshooting-Ortes berechtigen nicht zur Preisminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Muss ein Fotoshooting abgesagt werden, erstattet der/die Fotograf/in zeitnah bereits gezahlte Beträge. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Dritten oder des Personals des/der Fotografen/in.

§ 12) Widerrufsrecht

Verbraucher/innen steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Nähere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung des/der Fotograf/in. Für Kaufleute besteht kein Widerrufsrecht.

§ 13) Vertragliches Rücktrittsrecht (Stornierungen) bis 7 (sieben) Tage vor Ausführung für Verbraucher/innen

a) Unabhängig von einem ggf. bestehenden gesetzlichen Widerrufsrecht räumt der/die Fotograf/in dem/der Auftraggeber/in als Verbraucher/in das Recht ein, seinen Auftrag nach folgender Maßgabe kostenfrei zu stornieren (vertragliches Rücktrittsrecht):

a 1.) Der/Die Auftraggeber/in als Verbraucher/in kann den Auftrag bis zu 7 (sieben) Tage vor Beginn des Fototermins ohne Angabe von Gründen durch eine gegenüber dem/der Fotografen/Fotografin in Textform (z. B. E-Mail) abzugebende Erklärung stornieren. Für die Einhaltung der Stornierungsfrist ist der Zugang der Erklärung bei dem/der Fotografen/Fotografin maßgeblich. Storniert der/die Auftraggeber/in den abgeschlossenen Auftrag fristgerecht, so wird der/die Fotograf/in dem/der Auftraggeber/in eine ggf. bereits gezahlte Vergütung innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Wochen ab Zugang der Erklärung vollständig zurückerstatten. Hierfür kann der/die Fotograf/in das gleiche Zahlungsmittel verwenden, welches der/die Auftraggeber/in für die eigene Zahlung an den/die Fotografen/in verwendet hat.

a 2.) Ein ggf. bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht des/der Auftraggeber/in wird durch das vorstehend geregelte Rücktrittsrecht nicht eingeschränkt.

§ 14) Mängelhaftung

a) Für Mängel der vereinbarten Leistungen haftet der/die Fotograf/in nach den Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.

b) Sämtliche Ansprüche auf Mängelgewährleistung von Kaufleuten gegenüber dem/der Fotografen/in verjähren – außer bei Vorsatz – nach einem Zeitraum von einem Jahr, soweit keine kürzere gesetzliche Verjährungsfrist greift.

c) Sämtliche Ansprüche auf Mängelgewährleistung von Verbrauchern gegenüber dem/der Fotografen/in verjähren – außer bei Vorsatz – nach einem Zeitraum von zwei Jahren, soweit keine kürzere gesetzliche Verjährungsfrist greift.

d) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Mitarbeiter/innen oder gesetzliche Vertreter/innen von dem/der Fotografen/in sowie Dritten, die durch den/die Fotografen/in eingeschaltet wurden.

§ 15) Haftung

a) Der/Die Fotograf/in haftet nicht für Schäden, die durch die Störung des eigenen Betriebes infolge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignissen oder infolge von sonstigen von dem/der Auftraggeber/in nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von öffentlicher Hand des In- und Auslands) veranlasst oder auf nicht schuldhaft verursachte technische Probleme zurückzuführen sind. Dies gilt auch, soweit diese Störungen bei von dem/der Fotografen/in beauftragten Dritten eintreten.

b) Im Übrigen haftet der/die Fotograf/in dem/der Auftraggeber/in aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

b. 1) Der/Die Fotograf/in haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt

– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

– bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

– aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist,

– aufgrund zwingender Haftung, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

b. 2) Verletzt der/die Fotograf/in fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern der/die Auftraggeber/in nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt haftet. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem/der Auftraggeber/in nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der/die Auftraggeber/in regelmäßig vertrauen darf.

c) Im Übrigen ist eine Haftung des/der Fotografen/in ausgeschlossen.

d) Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des/der Fotografen/in für dessen/deren Personal und gesetzlichen Vertreter/innen.

e) Der/Die Fotograf/in haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Werken nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

f) Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des/der Auftraggeber/in. Der/Die Auftraggeber/in kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.

g) Hat der/die Auftraggeber/in die Werke in digitaler Form auf einem Datenträger (USB-Stick, CD, DVD, usw., …) erhalten, so ist dieser angehalten, diese innerhalb von 4 (vier) Wochen zu prüfen und auf mindestens einem weiterem Speichermedium zu speichern/kopieren. Der/die Fotograf/in haftet nach dieser Frist nicht für den Verlust des Datenmaterials. Bei einem Defekt des Datenträgers mit den Werken wird innerhalb der ersten 4 (vier) Wochen ein weiterer kostenloser Datenträger mit digitalen Werken übergeben.

§ 16) Kündigung des Vertrages weniger als 6 (sechs) Tage vor Ausführung

a) Kündigt der/die Auftraggeber/in, so ist der/die Fotograf/in berechtigt, die vereinbarte Vergütung gemäß Kündigungsfristen b) und c) zu verlangen; der/die Fotograf/in muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was der/die Fotograf/in infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner/ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

b) Bei einer Kündigung 24 Stunden oder weniger vor dem vereinbarten Fototermin werden 50 % der vereinbarten Vergütung fällig.

d) Bucht der/die Auftraggeber/in zu einem späteren Zeitpunkt – innerhalb eines Kalenderjahres ein gleichwertiges Fotoshooting, wird die gezahlte Vergütung darauf angerechnet.

e) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung nicht zugemutet werden kann.

§ 17) Gutscheine

a) Der/Die Auftraggeber/in kann bei dem/der Fotografen/in Gutscheine erwerben. Mit dem Gutschein erwirbt der/die Auftraggeber/in ein Guthaben für Dienstleistungen von dem/der Fotografen/in. Die Gutscheine können von jedem/jeder verwendet werden, der/die den Gutschein vorlegt. Eine Barauszahlung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

b) Die Gültigkeit der Gutscheine ist auf 3 (drei) Jahre zeitlich nach Ausgabe begrenzt.

§ 18) Veröffentlichungsfreigabe

a) Der/Die Fotograf/in veröffentlicht keine Werke ohne Einverständnis des/der Auftraggeber/in. Die Veröffentlichungsfreigabe wird nach jeder Dienstleistung vertraglich festgehalten. Der/Die Fotograf/in wird im Rahmen der üblichen Sorgfalt darauf achten, dass dem/der Auftraggeber/in kein Schaden durch die Veröffentlichung der Werke zugefügt wird.

b) Bei Erlaubnis zur Veröffentlichung von Werken aus der Dienstleistung erklärt sich der/die Kunde/in damit einverstanden, dass:

b. 1) Werke auf sozialen Kanälen wie z.B. auf der Webseite, auf Facebook und auf Instagram veröffentlicht werden dürfen.

b. 2) Prop- und Hintergrundhersteller namentlich auf den Werken erwähnt werden und diese die Werke reposten dürfen.

b. 3) mit den Werken Leinwände und sonstige Fotodrucke wie Poster oder Banner erstellt und in den Räumlichkeiten oder der außen Fassade des/der Fotografen/in auf gehangen werden dürfen.

b. 4) Visitenkarten und Flyer mit den Werken gedruckt werden dürfen.

b. 5) der/die Fotograf/in die Werke auch Dritten zur Verfügung stellt, sofern dies der Eigenwerbung des/der Fotografen/in dient.

Hat der/die Auftraggeber/:in der Veröffentlichung der Werke zugestimmt und hierbei einen Rabatt auf den Shootingpreis oder weitere Werke erhalten und widerruft die Veröffentlichungserlaubnis im Nachgang, ist der/die Fotograf/in berechtigt neben der Rückzahlung des Rabattes weitere Kosten wie z. B. Neudruck von Printmedien wie Visitenkarten, Flyer etc. sowie die Kosten für die Löschung der Werke in Rechnung zu stellen. Bereits in Umlauf gebrachte Printmedien sind vom Widerruf ausgeschlossen.

§ 19) Datenschutz

a) Die zur Vertragserfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten des/der Auftraggeber/in werden von dem/der Fotografen/in gespeichert.

b) Der/Die Fotograf/in verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und Aufnahmen – außer zur Eigennutzung – nicht ohne Einwilligung des/der Auftraggeber/in zu verwenden.

§ 20) Anwendbares Recht, Gerichtsstand

a) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b) Handelt der/die Auftraggeber/in als Kaufmann/Kauffrau, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des/der Fotografen/in. Hat der/die Auftraggeber/in seinen/ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des/der Fotografen/in ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des/der Auftraggeber/in zugerechnet werden können. Der/Die Fotograf/in ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des/der Auftraggeber/in anzurufen.

§ 21) Alternative Streitbeilegung

a) Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein/e Verbraucher/in beteiligt ist.

b) Der/Die Fotograf/in ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet, hierzu aber bereit.

§ 22) Schlussbestimmungen

a) Der/Die Fotograf/in weist darauf hin, dass der/die Auftraggeber/in möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der/die Auftraggeber/in selbst kundig machen.

b) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Soweit der/die Auftraggeber/in Verbraucher/:in ist, genügt, abweichend von dem Vorstehenden, für Anzeigen oder Erklärungen, die durch den/die Auftraggeber/in gegenüber dem/der Fotograf/in abzugeben sind, die Textform.

c) Sollte eine der vorangehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wird einvernehmlich eine geeignete, dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzbestimmung getroffen.

d) Die Vertragspartner/innen werden über alle als vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen bewahren und diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen mit der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber verwenden.

e) Abweichende AGB des/der Auftraggeber/in haben nur Gültigkeit, soweit sie von dem/der Fotografen/Fotografin ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn durch den/die Fotografen/in den AGB oder Lieferbedingungen des/der Auftraggebers/in nicht ausdrücklich widersprochen wird oder Leistungen vorbehaltlos erbracht werden.